Verein - Satzung
S AT Z U N G
JUDO CLUB HORB A.N.E.V.
Name, Sitz u. Geschäftsjahr
(I) Der am 28.12.1978 in Horb gegründete Club führt den Namen:
" JUDO CLUB HORB a.N. e.V"
Er hat seinen Sitz in Horb und ist im Vereinsregister Horb eingetragen.
(II) Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Zweck und Ziele
(I) Der Club verfolgt ideelle, kulturelle und gemeinnützige Ziele auf dem Gebiet der Körperertüchtigung und der Freizeitgestaltung. Er dient der Ausübung der Budosportarten. Ziel ist die Körperertüchtigung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen beiden Geschlechtes.
(II) Der Club dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung.
(III) Der Club unterhält keinen auf Gewinnerzielung gerichteten Geschäftsbetrieb. Alle Einnahmen des Clubs dürfen nur für satzungsgemäße Ausgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine anteiligen Zahlungen aus etwaigen Überschüssen (Haushaltsresten) und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
(IV) Niemand darf durch Ausgaben für Zwecke, die außerhalb der Vereinsaufgaben liegen, oder durch unangemessen hohe Vergütungen begünstigt werden.
WLSB-Mitgliedschaft
(I) Der Verein ist Mitglied im Württembergischen Landessportbund e.V. (WLSB). Der Verein und seine Mitglieder erkennen die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und die der Mitgliedsverbände des WLSB, deren Sportarten im Verein betrieben werden, als verbindlich an.
Mitgliedschaft
(I) Die Mitgliedschaft ist für jedermann ohne Ansehen der Religionszugehörigkeit und Staatsangehörigkeit offen.
(II) Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ist die Zustimmung und die Un-terschrift eines Erziehungsberechtigten notwendig.
(III) Zu Ehrenmitgliedern kann der Club Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um den Club erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und werden beitragsfrei geführt.
(IV) Die Aufnahme in den Club muss bei diesem schriftlich beantragt werden. Eine Aufnahmekommission von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern entscheidet über die Aufnahme. Eine besondere Benachrichtigung ergeht nicht.
(V) Im Falle der schriftlichen Ablehnung brauchen die Gründe nicht bekanntgegeben zu werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Berufung an die Mitgliederversammlung eingelegt werden, die endgültig entscheidet.
Beiträge
(I) Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von Mitgliedern eine Aufnahmegebühr und nach Gruppen eingeteilte einheitliche Jahresbeiträge, unabhängig vom Beitrittsmonat.
(II) Die Höhe der Beiträge und der Aufnahmegebühr werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Die Beitragsgruppen gliedern sich in:
a) Kinder im ersten bis vollendetem 14. Lebensjahr
b) Jugendliche vom 15. bis vollendetem 18. Lebensjahr
c) Erwachsene ab dem 19. Lebensjahr
d) Familienmitgliedschaft liegt vor, wenn mindestens 3 Personen einer Familie Mitglieder sind. Somit zahlen 2 Mitglieder den vollen Beitrag, das 3. Mitglied den halben Beitrag und jedes weitere Mitglied wird beitragsfrei geführt.
e) Passive Mitglieder
f) Studenten, Zivildienstleistende, Wehrpflichtige auf Nachweis. Studenten legen jährlich unaufgefordert ihren Studiennachweis vor.
g) Trainer und Vorstandsmitglieder bezahlen den Passivbeitrag.
h) Ehrenmitglieder werden beitragsfrei geführt.
Beendigung der Mitgliedschaft
(I) Die Beendigung der Mitgliedschaft (Vereinsaustritt) kann nur schriftlich für den Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer sechswöchigen Kündigungsfrist erfolgen.
(II) Der Vorstand kann Mitglieder aus dem Club ausschließen, wenn
a) das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt,
b) der Ausschluss im Interesse des Clubs notwendig wird.
Leitung
Die Organe des Clubs sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
Mitgliederversammlung
(I) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Clubs. Alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder sind schriftlich (auch per E-Mail), durch die Presse und auf der Homepage des Vereins mindestens zwei Wochen vorher einzuladen.
(II) Stimmberechtigt sind alle erwachsenen Mitglieder. Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte erhalten:
a) die Feststellung der Stimmliste
b) Bericht des Vorsitzenden über das laufende Geschäftsjahr
c) Bericht des Kassierers und der Rechnungsprüfer
d) Bericht des Sportwartes
e) Entlastung des Vorstandes
f) Wahlen (Vorstand, 2 Rechnungsprüfer)
g) Voranschlag über das laufende Geschäftsjahr
h) Anträge
i) Verschiedenes
(III) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.
(IV) In der Mitgliederversammlung ist jedes anwesende volljährige Mitglied stimmberechtigt. Stimmübertragung ist unzulässig.
(V) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zweidrittelmehrheit ist erforderlich bei Beschlüssen
a) über Satzungsänderungen
b) über Dringlichkeitsanträge
c) über Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmit-gliedes
d) über Auflösung des Clubs
(VI) Die Wahlen können in geheimer Abstimmung oder durch Akklamation erfolgen. Geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn auch nur ein stimmberechtigtes Mitglied dies verlangt.
(VII) Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch Zuruf entschieden werden.
(VIII) Anträge für die Mitgliederversammlung können von jedem ordentlichen Mitglied gestellt werden. Anträge müssen mindestens acht Kalendertage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht werden.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen:
a) auf Antrag von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder des Clubs.
b) Aufgrund eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses.
(IX) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.
Der Vorstand
(I) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
1. dem Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Sportwart
4. dem Jugendwart
5. dem Kassierer
6. dem Schriftführer
7. dem Veranstaltungswart
8. dem oder den Beisitzer(n)
(z.B. Vertreter der passiven Mitglieder)
Die Anzahl der Vorstandsmitglieder muss eine ungerade Zahl ergeben.
(II) Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist zulässig.
(III) Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre.
(IV) Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung und unter Einhaltung der Satzung. Gesetzliche Vertreter des Clubs im Sinne des BGB sind der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende je allein.
(V) Jedes Vorstandsamt kann durch entsprechenden Vorstandsbeschluss kommissarisch besetzt werden.
(VI) Die Geschäftsführung im Innenverhältnis des Vereins obliegt dem 1. Vorsit-zenden oder im Verhinderungsfalle seinem Vertreter, jeweils gemeinsam mit dem Kassierer.
(VII) Sämtliche Ämter sind Ehrenämter.
(VIII) Zur Prüfung der Finanzgebaren werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
Satzungsänderungen
(I) Anträge auf Satzungsänderung können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit.
Auflösung
(I) Die Auflösung des Clubs kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen erfolgen.
(II) Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.
(III) Das verbleibende Vermögen des Clubs verfällt der Stadt Horb mit der Auflage, es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich des Sports zu verwenden.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dieser Satzung ergebenden Rechte und Pflichten ist Horb.
Horb, den 17. März 2012
1.Vorsitzender
Eckard Lacher
................................................
2. Vorsitzender
Christof Faßnacht
..................................................
Judo_Club_Horb_-_Satzung_Stand_17._Mrz_2012.pdf